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Impressum und AGB

 

Impressum

Fliesen und Sanitärmarkt Wehr GmbH
Gewerbering 14
23968 Gägelow


Telefon: +49 3841 / 6 26 70
Telefax*: +49 3841 / 62 67 62


E-Mail: hwi@fliesen-wehr.de
Internet: www.fliesen-wehr.de

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Horst Wehr, Torsten Wehr und Britta Wehr

Registergericht: Amtsgericht Rostock
Registernummer: HRB 1808
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a
Umsatzsteuergesetz: DE 137437133

AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für keramische Erzeugnisse

1.) Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Bestandteil unseres Angebotes. Durch Aufgabe einer Bestellung werden sie vom Käufer anerkannt und damit wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages. Soweit hierdurch nichts anderes vereinbart ist, gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Insbesondere die Anerkennung eventueller Bedingungen des Käufers.

2.) Angebote
Jedes Angebot ist freibleibend solange nichts anderes erwähnt ist.

3.) Allgemeine Ankündigungen
Die in den Katalogen, Preislisten, Angeboten usw. enthaltenen Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Beschaffenheitsangaben sind nicht in allen Einzelheiten verbindlich. Kleine Abweichungen in Folge von Herstellungsveränderungen, Materialverknappung und dergl. gelten vom Käufer als zugestanden, ohne das es einer Benachrichtigung vor der Ausführung der Lieferung bedarf.

4.) Preise
Den Preisen liegen die im Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Fracht- und Zollsätze sowie der zu diesem Zeitpunkt Kurs Dollar – Euro zugrunde. Abgabe- und Extrakosten, die nach Abschluss des Vertrages entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Evtl. Kursänderungen im Liefer- oder Bestimmungsland bis zum Tage der Lieferung berechtigen zu einer entsprechenden Preisveränderung.

5.) Lieferung
Der Zeitpunkt der Lieferung ergibt sich aus dem jeweiligen Abschluss. Im übrigen sind alle Angaben über Lieferzeit und Liefermöglichkeit mangels besonderer Vereinbarung nur annähernd und unverbindlich. Bei allen Verkäufen auf spätere Lieferung, insbesondere bei auf Abladung gekauften Partien bleibt rechtzeitige und unversehrte Ankunft der Ware sowie Erteilung der erforderlichen inländischen Einfuhr- und ausländischen Ausfuhr-Bewilligungen vorbehalten.

Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzug, so muss der Käufer eine angemessene Nachfrist bewilligen, die mindestens 8. Wochen beträgt. Die Nachfrist kann erst nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist gestellt werden. Vor Ablauf der Nachfrist entstehen keine Ansprüche des Käufers aus verspäteter Lieferung.

Teillieferungen sind gestattet. Sie sind als selbstständige Geschäfte anzusehen. Differenzen aus einer Teillieferung berühren den unerfüllten Teil des Kaufabschlusses nicht.

6.) Garantie
Eine Garantie für einen völlig gleichmäßigen Farbausfall gegenüber vorgelegten Mustern oder geringfügige Abweichungen in der Form wird nicht übernommen.

7.) Höhere Gewalt
Sollte die Erfüllung des Kontraktes durch höhere Gewalt z.B. Exportverbot, Quarantänebestimmung in Seehäfen, durch Feuer, Streik, Blockade, Ausschließung, Überfall, Aufruhr, Krieg, Revolution, Erdbeben, Flutwellen, Verfügungen von hoher Hand oder irgendeinem Grund außerhalb der Kontrolle des Verkäufers verhindert werden, kann der Liefertermin um 3 Monate hinausgeschoben werden. Sollten die Verzögerungen 3 Monate überschreiten, ist der Kontrakt für die dann nicht zur Verschiffung oder zur Lieferung gelangte Menge ohne gegenseitige Ansprüche annulliert.

8.) Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab vereinbartem Auslieferungsplatz. Ist eine Transportversicherung gewünscht, so trägt dieser die Versicherungskosten. Mangels Versandvorschrift wählt der Verkäufer nach bestem Ermessen die billigste Versandart zu der der Käufer von jetzt seine Einwilligung erklärt.

9.) Mängelrügen
Beanstandungen der Ware müssen bis spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Ankunft der Ware beim Käufer geltend gemacht werden und zwar solange sich die Ware noch in den Versandbehältern befindet. Ein Reklamationsrecht nach Ankunft der Ware steht dem Käufer nicht zu, wenn sich die Ware zum Zeitpunkt der Mängelrüge an einem Platz befindet, der bei Kaufabschluss nicht als Bestimmungsort unterstellt werden konnte. Nach Beginn der Verarbeitung oder nach Weiterversand vom ursprünglichen Bestimmungsort sind Mängelrügen unter allen Umständen ausgeschlossen.

Eine Reklamation kann sich nur auf Wertminderung auf der Grundlage der Lieferungsrechnung oder auf Ersatz mangelhaften Materials erstrecken, nicht aber auf Fracht, Arbeitslohn, Material oder sonstige Kosten.

Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigung sachgemäß einzulagern. Warenreste werden nicht zurückgenommen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet zurückgesandte Ware anzunehmen. Sendet der Käufer trotzdem Ware zurück, so gehen sämtliche Schäden und Kosten zu seinen Lasten.

Eine Haftung des Verkäufers dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht. Ebenso wird Ersatz jeglichen Schadens abgelehnt, der im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Ware entstehen sollte.

10.) Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird am Tage der Warenfreigabe ausgestellt. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart hat die Zahlung des Rechnungsbetrages bei Erhalt der Ware in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen. Für alle auf Grund der Lieferungsbedingungen abzuschließenden Verträge wird die Zahlungsfähigkeit des Käufers zur Grundlage gemacht. Sobald de Käufer sich mit einer Zahlung in Verzug befindet, kann der Verkäufer für alle weiteren Lieferungen, auch soweit sie aus anderen Verträgen zu bewirken sind – oder auch für einzelne von ihnen – Vorrauszahlung in bar verlangen oder weitere Lieferungen einstweilen Verweigern und gleichwohl die Ware bei Versandbereitschaft in Rechnung stellen und deren Bezahlung verlangen. Er kann auch nach seiner Wahl von dem Vertrage, mit dessen Kaufpreiszahlung der Käufer in Verzug geraten ist, und von allen weiteren noch nicht erfüllten Verträgen – oder von einzelnen von ihnen – zurücktreten. Die gleichen Rechte stehen dem Verkäufer auch dann zu, wenn bei dem Käufer eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage nach Abschluss des Vertrages eintritt. Als eine solche Verschlechterung ist es z. B. anzusehen, wenn

a) ein Wechsel, der die Unterschrift des Käufers trägt, aus diesem Grunde von einer Landeszentralbank oder der Außenhandelsbank des Verkäufers nicht diskontiert wird.

b) ein Akzept des Käufers oder ein Scheck von ihm zu Protest geht. Der Zahlungsverzug und seine Folgen treten ohne Mahnung mit dem Tag ein, der sich aus dem Rechnungsdatum und dem Zahlungsziel ergibt. Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der zuständigen Landeszentralbank zu berechnen. Die Verzugszinsen erhöhen sich für die ganze Vertragsdauer auf 4% über dem zuständigen Landeszentralbankdiskont, wenn der Verzug 30 Tage überschreitet.


11.) Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der bedingten oder künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.

Dem Käufer ist eine Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware nur unter der Bedingung gestattet, dass er detaillierte Aufzeichnungen über den jeweiligen Verbleib der Vorbehaltsware nach Menge und Wert führt. Im Falle des Verzuges ist er verpflichtet, auf seine Kosten dem Verkäufer entsprechende Nachweise vorzulegen.

Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrage des Verkäufers, ohne dass für diesen Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Diesem steht das Eigentum an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Unter dem Wert der Vorbehaltsware ist auch im folgenden, der dem Käufer vom Verkäufer hierfür berechnete Kaufpreis zu verstehen. Für den Fall, dass die Vorbehaltswaren mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, überträgt der Käufer hiermit schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der verbundenen einheitlichen Sache und verwahrt diese ( im folgenden Vorbehaltsware ) für den Verkäufer.

Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung, einerlei ob dieselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, zustehenden Kundenforderungen einschließlich aller Nebenrechte tritt der Käufer hiermit schon jetzt an den Verkäufer zur Sicherheit ab.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware selbst oder – gleichgültig in welchem Zustand – vom Käufer zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den fraglichen Teil der Vorbehaltsware berechnet hat.

Für den Fall, dass aus der Weiterveräußerung der Käufer von seinem Kunden Wechsel oder Schecks erhält, tritt er hiermit dem Verkäufer dem gegen seine Kunden bestehenden entsprechenden Wechsel- bzw. Scheckforderungen ab und zwar in Höhe der dem Verkäufer gemäß Absatz 3 abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an den Wechsel- und Scheckurkunden wird hiermit vom Käufer auf den Verkäufer übertragen, der Käufer verwahrt die Urkunden für den Verkäufer.

Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

Im Falle des Widerrufs hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers alle gewünschten Auskünfte zu erteilen den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen und diesbezügliche Kundenwechsel und Schecks dem Verkäufer zu übergeben.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware dem Verkäufer auf dessen Verlangen herauszugeben, wenn er mit einer Zahlung in Verzug gerät. Der Käufer hat ferner dem Verkäufer den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und/oder auf die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen unverzüglich telegrafisch oder fernschriftlich mitzuteilen.

Der Verkäufer wird auf Verlangen des Käufers seine Sicherungen insoweit und nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert die zusichernden Forderungen um mehr al 25% übersteigt.

12.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der Sitz des Verkäufers.

13.) Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Partner ist der Sitz des Verkäufers

14.) Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen durch Gesetz oder durch Sonderabrede entfallen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 08/92


Reklamationen sind nur bei 1. Wahl möglich.
Sonderangebote sind vom Umtausch ausgeschlossen.