Impressum
Fliesen
und Sanitärmarkt Wehr GmbH
Gewerbering 14
23968 Gägelow
Telefon: +49 3841 / 6 26 70
Telefax*: +49 3841 / 62 67 62
E-Mail: hwi@fliesen-wehr.de
Internet: www.fliesen-wehr.de
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Horst Wehr, Torsten Wehr und Britta Wehr
Registergericht: Amtsgericht Rostock
Registernummer: HRB 1808
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27
a
Umsatzsteuergesetz: DE 137437133
AGB
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für
keramische Erzeugnisse
1.) Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen bilden einen
wesentlichen Bestandteil unseres Angebotes.
Durch Aufgabe einer Bestellung werden sie
vom Käufer anerkannt und damit wesentlicher
Bestandteil des Kaufvertrages. Soweit hierdurch
nichts anderes vereinbart ist, gelten im übrigen
die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende
oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung. Insbesondere
die Anerkennung eventueller Bedingungen
des Käufers.
2.) Angebote
Jedes Angebot ist freibleibend solange nichts
anderes erwähnt ist.
3.) Allgemeine Ankündigungen
Die in den Katalogen, Preislisten, Angeboten
usw. enthaltenen Abbildungen, Gewichts-,
Maß- und Beschaffenheitsangaben sind
nicht in allen Einzelheiten verbindlich.
Kleine Abweichungen in Folge von Herstellungsveränderungen,
Materialverknappung und dergl. gelten vom
Käufer als zugestanden, ohne das es
einer Benachrichtigung vor der Ausführung
der Lieferung bedarf.
4.) Preise
Den Preisen liegen die im Zeitpunkt des Abschlusses
geltenden Fracht- und Zollsätze sowie
der zu diesem Zeitpunkt Kurs Dollar – Euro
zugrunde. Abgabe- und Extrakosten, die
nach Abschluss des Vertrages entstehen,
gehen zu Lasten des Käufers. Evtl.
Kursänderungen im Liefer- oder Bestimmungsland
bis zum Tage der Lieferung berechtigen
zu einer entsprechenden Preisveränderung.
5.) Lieferung
Der Zeitpunkt der Lieferung ergibt sich aus
dem jeweiligen Abschluss. Im übrigen
sind alle Angaben über Lieferzeit
und Liefermöglichkeit mangels besonderer
Vereinbarung nur annähernd und unverbindlich.
Bei allen Verkäufen auf spätere
Lieferung, insbesondere bei auf Abladung
gekauften Partien bleibt rechtzeitige und
unversehrte Ankunft der Ware sowie Erteilung
der erforderlichen inländischen Einfuhr-
und ausländischen Ausfuhr-Bewilligungen
vorbehalten.
Ist der Verkäufer mit der Lieferung
im Verzug, so muss der Käufer eine angemessene
Nachfrist bewilligen, die mindestens 8. Wochen
beträgt. Die Nachfrist kann erst nach
Ablauf der vereinbarten Lieferfrist gestellt
werden. Vor Ablauf der Nachfrist entstehen
keine Ansprüche des Käufers aus
verspäteter Lieferung.
Teillieferungen sind gestattet. Sie sind
als selbstständige Geschäfte anzusehen.
Differenzen aus einer Teillieferung berühren
den unerfüllten Teil des Kaufabschlusses
nicht.
6.) Garantie
Eine Garantie für einen völlig
gleichmäßigen Farbausfall gegenüber
vorgelegten Mustern oder geringfügige
Abweichungen in der Form wird nicht übernommen.
7.) Höhere Gewalt
Sollte die Erfüllung des Kontraktes
durch höhere Gewalt z.B. Exportverbot,
Quarantänebestimmung in Seehäfen,
durch Feuer, Streik, Blockade, Ausschließung, Überfall,
Aufruhr, Krieg, Revolution, Erdbeben, Flutwellen,
Verfügungen von hoher Hand oder irgendeinem
Grund außerhalb der Kontrolle des Verkäufers
verhindert werden, kann der Liefertermin
um 3 Monate hinausgeschoben werden. Sollten
die Verzögerungen 3 Monate überschreiten,
ist der Kontrakt für die dann nicht
zur Verschiffung oder zur Lieferung gelangte
Menge ohne gegenseitige Ansprüche annulliert.
8.) Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr
des Käufers ab vereinbartem Auslieferungsplatz.
Ist eine Transportversicherung gewünscht,
so trägt dieser die Versicherungskosten.
Mangels Versandvorschrift wählt der
Verkäufer nach bestem Ermessen die
billigste Versandart zu der der Käufer
von jetzt seine Einwilligung erklärt.
9.) Mängelrügen
Beanstandungen der Ware müssen bis spätestens
innerhalb von 3 Werktagen nach Ankunft der
Ware beim Käufer geltend gemacht werden
und zwar solange sich die Ware noch in den
Versandbehältern befindet. Ein Reklamationsrecht
nach Ankunft der Ware steht dem Käufer
nicht zu, wenn sich die Ware zum Zeitpunkt
der Mängelrüge an einem Platz befindet,
der bei Kaufabschluss nicht als Bestimmungsort
unterstellt werden konnte. Nach Beginn der
Verarbeitung oder nach Weiterversand vom
ursprünglichen Bestimmungsort sind Mängelrügen
unter allen Umständen ausgeschlossen.
Eine Reklamation kann sich nur auf Wertminderung
auf der Grundlage der Lieferungsrechnung
oder auf Ersatz mangelhaften Materials erstrecken,
nicht aber auf Fracht, Arbeitslohn, Material
oder sonstige Kosten.
Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis
zur endgültigen Klärung zur Vermeidung
von Beschädigung sachgemäß einzulagern.
Warenreste werden nicht zurückgenommen.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet
zurückgesandte Ware anzunehmen. Sendet
der Käufer trotzdem Ware zurück,
so gehen sämtliche Schäden und
Kosten zu seinen Lasten.
Eine Haftung des Verkäufers dafür,
dass die gelieferte Ware für die vom
Käufer in Aussicht genommenen Zwecke
geeignet ist, besteht nicht. Ebenso wird
Ersatz jeglichen Schadens abgelehnt, der
im Zusammenhang mit der Verarbeitung der
Ware entstehen sollte.
10.) Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird am Tage der Warenfreigabe
ausgestellt. Falls nicht ausdrücklich
anders vereinbart hat die Zahlung des Rechnungsbetrages
bei Erhalt der Ware in bar ohne jeden Abzug
zu erfolgen. Für alle auf Grund der
Lieferungsbedingungen abzuschließenden
Verträge wird die Zahlungsfähigkeit
des Käufers zur Grundlage gemacht.
Sobald de Käufer sich mit einer Zahlung
in Verzug befindet, kann der Verkäufer
für alle weiteren Lieferungen, auch
soweit sie aus anderen Verträgen zu
bewirken sind – oder auch für
einzelne von ihnen – Vorrauszahlung
in bar verlangen oder weitere Lieferungen
einstweilen Verweigern und gleichwohl die
Ware bei Versandbereitschaft in Rechnung
stellen und deren Bezahlung verlangen.
Er kann auch nach seiner Wahl von dem Vertrage,
mit dessen Kaufpreiszahlung der Käufer
in Verzug geraten ist, und von allen weiteren
noch nicht erfüllten Verträgen – oder
von einzelnen von ihnen – zurücktreten.
Die gleichen Rechte stehen dem Verkäufer
auch dann zu, wenn bei dem Käufer
eine wesentliche Verschlechterung seiner
Vermögenslage nach Abschluss des Vertrages
eintritt. Als eine solche Verschlechterung
ist es z. B. anzusehen, wenn
a) ein Wechsel, der die Unterschrift des
Käufers trägt, aus diesem Grunde
von einer Landeszentralbank oder der Außenhandelsbank
des Verkäufers nicht diskontiert wird.
b) ein Akzept des Käufers oder ein
Scheck von ihm zu Protest geht. Der Zahlungsverzug
und seine Folgen treten ohne Mahnung mit
dem Tag ein, der sich aus dem Rechnungsdatum
und dem Zahlungsziel ergibt. Bei Verzug ist
der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der zuständigen Landeszentralbank
zu berechnen. Die Verzugszinsen erhöhen
sich für die ganze Vertragsdauer auf
4% über dem zuständigen Landeszentralbankdiskont,
wenn der Verzug 30 Tage überschreitet.
11.) Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung
sämtlicher, auch der bedingten oder
künftig entstehenden Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus
der gegenseitigen Geschäftsverbindung
Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt
als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung
des Verkäufers.
Dem Käufer ist eine Bearbeitung, Verarbeitung,
Vermischung oder Veräußerung von
Vorbehaltsware nur unter der Bedingung gestattet,
dass er detaillierte Aufzeichnungen über
den jeweiligen Verbleib der Vorbehaltsware
nach Menge und Wert führt. Im Falle
des Verzuges ist er verpflichtet, auf seine
Kosten dem Verkäufer entsprechende Nachweise
vorzulegen.
Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgt stets im Auftrage des Verkäufers,
ohne dass für diesen Verbindlichkeiten
daraus erwachsen. Diesem steht das Eigentum
an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung
entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung
mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden
Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum
an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Unter dem Wert der Vorbehaltsware ist auch
im folgenden, der dem Käufer vom Verkäufer
hierfür berechnete Kaufpreis zu verstehen.
Für den Fall, dass die Vorbehaltswaren
mit anderen Sachen vermischt oder verbunden
werden, überträgt der Käufer
hiermit schon jetzt seine Eigentums- bzw.
Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand
oder der verbundenen einheitlichen Sache
und verwahrt diese ( im folgenden Vorbehaltsware
) für den Verkäufer.
Der Käufer ist ermächtigt, die
Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt
weiter zu veräußern, die Verpfändung
oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt.
Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung,
einerlei ob dieselbe vor oder nach der Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung erfolgt, zustehenden
Kundenforderungen einschließlich aller
Nebenrechte tritt der Käufer hiermit
schon jetzt an den Verkäufer zur Sicherheit
ab.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware
selbst oder – gleichgültig in
welchem Zustand – vom Käufer zusammen
mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden
Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird,
erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung
der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in
Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer
dem Käufer für den fraglichen Teil
der Vorbehaltsware berechnet hat.
Für den Fall, dass aus der Weiterveräußerung
der Käufer von seinem Kunden Wechsel
oder Schecks erhält, tritt er hiermit
dem Verkäufer dem gegen seine Kunden
bestehenden entsprechenden Wechsel- bzw.
Scheckforderungen ab und zwar in Höhe
der dem Verkäufer gemäß Absatz
3 abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung.
Das Eigentum an den Wechsel- und Scheckurkunden
wird hiermit vom Käufer auf den Verkäufer übertragen,
der Käufer verwahrt die Urkunden für
den Verkäufer.
Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt,
die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Im Falle des Widerrufs hat der Käufer
auf Verlangen des Verkäufers alle gewünschten
Auskünfte zu erteilen den Forderungsübergang
seinen Kunden anzuzeigen und diesbezügliche
Kundenwechsel und Schecks dem Verkäufer
zu übergeben.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware dem
Verkäufer auf dessen Verlangen herauszugeben,
wenn er mit einer Zahlung in Verzug gerät.
Der Käufer hat ferner dem Verkäufer
den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware
und/oder auf die dem Verkäufer abgetretenen
Forderungen unverzüglich telegrafisch
oder fernschriftlich mitzuteilen.
Der Verkäufer wird auf Verlangen des
Käufers seine Sicherungen insoweit und
nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert
die zusichernden Forderungen um mehr al 25% übersteigt.
12.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung
ist der Sitz des Verkäufers.
13.) Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Partner ist
der Sitz des Verkäufers
14.) Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen
durch Gesetz oder durch Sonderabrede entfallen,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
Stand 08/92
Reklamationen sind nur bei 1. Wahl möglich.
Sonderangebote sind vom Umtausch ausgeschlossen.
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