Impressum
Fliesen und Sanitärmarkt Wehr GmbH
Gewerbering 14
23968 Gägelow
Telefon: +49 3841 / 6 26 70
Telefax*: +49 3841 / 62 67 62
E-Mail: hwi@fliesen-wehr.de
Internet: www.fliesen-wehr.de
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Horst Wehr, Torsten Wehr und Britta Wehr
Registergericht: Amtsgericht Rostock
Registernummer: HRB 1808
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a
Umsatzsteuergesetz: DE 137437133
AGB
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für
keramische Erzeugnisse
1.) Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Bestandteil unseres
Angebotes. Durch Aufgabe einer Bestellung werden sie vom Käufer anerkannt
und damit wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages. Soweit hierdurch nichts
anderes vereinbart ist, gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung. Insbesondere die Anerkennung eventueller Bedingungen des
Käufers.
2.) Angebote
Jedes Angebot ist freibleibend solange nichts anderes erwähnt ist.
3.) Allgemeine Ankündigungen
Die in den Katalogen, Preislisten, Angeboten usw. enthaltenen Abbildungen,
Gewichts-, Maß- und Beschaffenheitsangaben sind nicht in allen Einzelheiten
verbindlich. Kleine Abweichungen in Folge von Herstellungsveränderungen,
Materialverknappung und dergl. gelten vom Käufer als zugestanden, ohne
das es einer Benachrichtigung vor der Ausführung der Lieferung bedarf.
4.) Preise
Den Preisen liegen die im Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Fracht- und Zollsätze
sowie der zu diesem Zeitpunkt Kurs Dollar – Euro zugrunde. Abgabe- und
Extrakosten, die nach Abschluss des Vertrages entstehen, gehen zu Lasten des
Käufers. Evtl. Kursänderungen im Liefer- oder Bestimmungsland bis
zum Tage der Lieferung berechtigen zu einer entsprechenden Preisveränderung.
5.) Lieferung
Der Zeitpunkt der Lieferung ergibt sich aus dem jeweiligen Abschluss. Im übrigen
sind alle Angaben über Lieferzeit und Liefermöglichkeit mangels besonderer
Vereinbarung nur annähernd und unverbindlich. Bei allen Verkäufen
auf spätere Lieferung, insbesondere bei auf Abladung gekauften Partien
bleibt rechtzeitige und unversehrte Ankunft der Ware sowie Erteilung der erforderlichen
inländischen Einfuhr- und ausländischen Ausfuhr-Bewilligungen vorbehalten.
Ist der Verkäufer mit der Lieferung im
Verzug, so muss der Käufer eine angemessene
Nachfrist bewilligen, die mindestens 8. Wochen
beträgt. Die Nachfrist kann erst nach Ablauf
der vereinbarten Lieferfrist gestellt werden.
Vor Ablauf der Nachfrist entstehen keine Ansprüche
des Käufers aus verspäteter Lieferung.
Teillieferungen sind gestattet. Sie sind als
selbstständige Geschäfte anzusehen.
Differenzen aus einer Teillieferung berühren
den unerfüllten Teil des Kaufabschlusses
nicht.
6.) Garantie
Eine Garantie für einen völlig gleichmäßigen Farbausfall
gegenüber vorgelegten Mustern oder geringfügige Abweichungen in der
Form wird nicht übernommen.
7.) Höhere Gewalt
Sollte die Erfüllung des Kontraktes durch höhere Gewalt z.B. Exportverbot,
Quarantänebestimmung in Seehäfen, durch Feuer, Streik, Blockade,
Ausschließung, Überfall, Aufruhr, Krieg, Revolution, Erdbeben, Flutwellen,
Verfügungen von hoher Hand oder irgendeinem Grund außerhalb der
Kontrolle des Verkäufers verhindert werden, kann der Liefertermin um 3
Monate hinausgeschoben werden. Sollten die Verzögerungen 3 Monate überschreiten,
ist der Kontrakt für die dann nicht zur Verschiffung oder zur Lieferung
gelangte Menge ohne gegenseitige Ansprüche annulliert.
8.) Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab vereinbartem
Auslieferungsplatz. Ist eine Transportversicherung gewünscht, so trägt
dieser die Versicherungskosten. Mangels Versandvorschrift wählt der Verkäufer
nach bestem Ermessen die billigste Versandart zu der der Käufer von jetzt
seine Einwilligung erklärt.
9.) Mängelrügen
Beanstandungen der Ware müssen bis spätestens innerhalb von 3 Werktagen
nach Ankunft der Ware beim Käufer geltend gemacht werden und zwar solange
sich die Ware noch in den Versandbehältern befindet. Ein Reklamationsrecht
nach Ankunft der Ware steht dem Käufer nicht zu, wenn sich die Ware zum
Zeitpunkt der Mängelrüge an einem Platz befindet, der bei Kaufabschluss
nicht als Bestimmungsort unterstellt werden konnte. Nach Beginn der Verarbeitung
oder nach Weiterversand vom ursprünglichen Bestimmungsort sind Mängelrügen
unter allen Umständen ausgeschlossen.
Eine Reklamation kann sich nur auf Wertminderung
auf der Grundlage der Lieferungsrechnung oder
auf Ersatz mangelhaften Materials erstrecken,
nicht aber auf Fracht, Arbeitslohn, Material
oder sonstige Kosten.
Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis zur
endgültigen Klärung zur Vermeidung
von Beschädigung sachgemäß einzulagern.
Warenreste werden nicht zurückgenommen.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet zurückgesandte
Ware anzunehmen. Sendet der Käufer trotzdem
Ware zurück, so gehen sämtliche Schäden
und Kosten zu seinen Lasten.
Eine Haftung des Verkäufers dafür,
dass die gelieferte Ware für die vom Käufer
in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht
nicht. Ebenso wird Ersatz jeglichen Schadens
abgelehnt, der im Zusammenhang mit der Verarbeitung
der Ware entstehen sollte.
10.) Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird am Tage der Warenfreigabe ausgestellt. Falls nicht ausdrücklich
anders vereinbart hat die Zahlung des Rechnungsbetrages bei Erhalt der Ware
in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen. Für alle auf Grund der Lieferungsbedingungen
abzuschließenden Verträge wird die Zahlungsfähigkeit des Käufers
zur Grundlage gemacht. Sobald de Käufer sich mit einer Zahlung in Verzug
befindet, kann der Verkäufer für alle weiteren Lieferungen, auch
soweit sie aus anderen Verträgen zu bewirken sind – oder auch für
einzelne von ihnen – Vorrauszahlung in bar verlangen oder weitere Lieferungen
einstweilen Verweigern und gleichwohl die Ware bei Versandbereitschaft in Rechnung
stellen und deren Bezahlung verlangen. Er kann auch nach seiner Wahl von dem
Vertrage, mit dessen Kaufpreiszahlung der Käufer in Verzug geraten ist,
und von allen weiteren noch nicht erfüllten Verträgen – oder
von einzelnen von ihnen – zurücktreten. Die gleichen Rechte stehen
dem Verkäufer auch dann zu, wenn bei dem Käufer eine wesentliche
Verschlechterung seiner Vermögenslage nach Abschluss des Vertrages eintritt.
Als eine solche Verschlechterung ist es z. B. anzusehen, wenn
a) ein Wechsel, der die Unterschrift des Käufers
trägt, aus diesem Grunde von einer Landeszentralbank
oder der Außenhandelsbank des Verkäufers
nicht diskontiert wird.
b) ein Akzept des Käufers oder ein Scheck
von ihm zu Protest geht. Der Zahlungsverzug und
seine Folgen treten ohne Mahnung mit dem Tag
ein, der sich aus dem Rechnungsdatum und dem
Zahlungsziel ergibt. Bei Verzug ist der Verkäufer
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über
dem jeweiligen Diskontsatz der zuständigen
Landeszentralbank zu berechnen. Die Verzugszinsen
erhöhen sich für die ganze Vertragsdauer
auf 4% über dem zuständigen Landeszentralbankdiskont,
wenn der Verzug 30 Tage überschreitet.
11.) Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der bedingten
oder künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers
(Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung
für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.
Dem Käufer ist eine Bearbeitung, Verarbeitung,
Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware
nur unter der Bedingung gestattet, dass er detaillierte
Aufzeichnungen über den jeweiligen Verbleib
der Vorbehaltsware nach Menge und Wert führt.
Im Falle des Verzuges ist er verpflichtet, auf
seine Kosten dem Verkäufer entsprechende
Nachweise vorzulegen.
Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgt stets im Auftrage des Verkäufers,
ohne dass für diesen Verbindlichkeiten daraus
erwachsen. Diesem steht das Eigentum an der durch
Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen
Sache zu. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht
dem Verkäufer gehörenden Waren, steht
dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der
Verarbeitung. Unter dem Wert der Vorbehaltsware
ist auch im folgenden, der dem Käufer vom
Verkäufer hierfür berechnete Kaufpreis
zu verstehen. Für den Fall, dass die Vorbehaltswaren
mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, überträgt
der Käufer hiermit schon jetzt seine Eigentums-
bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand
oder der verbundenen einheitlichen Sache und
verwahrt diese ( im folgenden Vorbehaltsware
) für den Verkäufer.
Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltswaren
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern,
die Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der
Weiterveräußerung, einerlei ob dieselbe
vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung erfolgt, zustehenden Kundenforderungen
einschließlich aller Nebenrechte tritt
der Käufer hiermit schon jetzt an den Verkäufer
zur Sicherheit ab.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware selbst
oder – gleichgültig in welchem Zustand – vom
Käufer zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer
gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft
wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene
Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf
nur in Höhe desjenigen Betrages, den der
Verkäufer dem Käufer für den fraglichen
Teil der Vorbehaltsware berechnet hat.
Für den Fall, dass aus der Weiterveräußerung
der Käufer von seinem Kunden Wechsel oder
Schecks erhält, tritt er hiermit dem Verkäufer
dem gegen seine Kunden bestehenden entsprechenden
Wechsel- bzw. Scheckforderungen ab und zwar in
Höhe der dem Verkäufer gemäß Absatz
3 abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung.
Das Eigentum an den Wechsel- und Scheckurkunden
wird hiermit vom Käufer auf den Verkäufer übertragen,
der Käufer verwahrt die Urkunden für
den Verkäufer.
Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt,
die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Im Falle des Widerrufs hat der Käufer auf
Verlangen des Verkäufers alle gewünschten
Auskünfte zu erteilen den Forderungsübergang
seinen Kunden anzuzeigen und diesbezügliche
Kundenwechsel und Schecks dem Verkäufer
zu übergeben.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware dem Verkäufer
auf dessen Verlangen herauszugeben, wenn er mit
einer Zahlung in Verzug gerät. Der Käufer
hat ferner dem Verkäufer den Zugriff Dritter
auf die Vorbehaltsware und/oder auf die dem Verkäufer
abgetretenen Forderungen unverzüglich telegrafisch
oder fernschriftlich mitzuteilen.
Der Verkäufer wird auf Verlangen des Käufers
seine Sicherungen insoweit und nach seiner Wahl
freigeben, als ihr Wert die zusichernden Forderungen
um mehr al 25% übersteigt.
12.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der Sitz des Verkäufers.
13.) Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Partner ist der Sitz des Verkäufers
14.) Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen durch Gesetz oder durch
Sonderabrede entfallen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
Stand 08/92
Reklamationen sind nur bei 1. Wahl möglich.
Sonderangebote sind vom Umtausch ausgeschlossen |